Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1988Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
SEKRETARIAT
1. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
Es veranstaltet die in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
es erarbeitet und übermittelt Berichte auf Grund der nach den Artikeln 4 und 5 erhaltenen Informationen sowie der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 6 eingesetzten Hilfsorgane stammen;
es nimmt die ihm auf Grund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
es sorgt für die notwendige Koordinierung mit anderen einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.
2. Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluß der ersten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 6 abgehalten wird, vorläufig vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen wahrgenommen. Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen internationalen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in dem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Dokumentnummer
NOR12134626
Alte Dokumentnummer
N8198823867J