Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel-Importmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 215/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Die Meldung ist spätestens am ersten Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung erfolgt. Paragraph 2, Die Meldung ist spätestens am ersten Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12134576
Alte Dokumentnummer
N8198816928J