Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Text
§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 1 (150 mm x 16 mm), Z 2 (90 mm x 16 mm) oder Z 3 (40 mm x 16 mm) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.Paragraph eins, (1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Ziffer eins, (150 mm x 16 mm), Ziffer 2, (90 mm x 16 mm) oder Ziffer 3, (40 mm x 16 mm) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.Die in der Anlage unter Ziffer eins und Ziffer 2, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.
(3)Absatz 3,Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu 0,1 Liter darf die in der Anlage unter Z 4 (40 mm x 10 mm) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildete Banderole verwendet werden.Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu 0,1 Liter darf die in der Anlage unter Ziffer 4, (40 mm x 10 mm) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildete Banderole verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12134567
Alte Dokumentnummer
N8198816853J