Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Text
§ 2. Die Farben der Banderolen sind für österreichischen Wein rot-weiß-rot, für ausländischen Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem Wein und für versetzten sowie entalkoholisierten Wein weiß. Paragraph 2, Die Farben der Banderolen sind für österreichischen Wein rot-weiß-rot, für ausländischen Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem Wein und für versetzten sowie entalkoholisierten Wein weiß.
Dokumentnummer
NOR12134568
Alte Dokumentnummer
N8198816854J