Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Text
§ 3. Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen sind über den Flaschenverschluß, über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung des Behältnisses zu kleben. Die in der Anlage unter Z 3 und Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen dürfen an einer beliebigen Stelle der Flasche angebracht werden, müssen jedoch deutlich sichtbar sein. Paragraph 3, Die in der Anlage unter Ziffer eins und Ziffer 2, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen sind über den Flaschenverschluß, über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung des Behältnisses zu kleben. Die in der Anlage unter Ziffer 3 und Ziffer 4, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen dürfen an einer beliebigen Stelle der Flasche angebracht werden, müssen jedoch deutlich sichtbar sein.
Dokumentnummer
NOR12134569
Alte Dokumentnummer
N8198816855J