Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Text
§ 4. (1) Die in der Flaschenkapsel oder im Etikett eingedruckten Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 2 (90 mm x 16 mm), Z 3 (40 mm x 16 mm) oder Z 4 (40 mm x 10 mm) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.Paragraph 4, (1) Die in der Flaschenkapsel oder im Etikett eingedruckten Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Ziffer 2, (90 mm x 16 mm), Ziffer 3, (40 mm x 16 mm) oder Ziffer 4, (40 mm x 10 mm) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die in den Flaschenverschluß (Metallverschluß, wie Kronenkork) eingedruckte Banderole hat farbmäßig den in der Anlage unter Z 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen. Überdies sind die Angaben gemäß § 5 und das Staatswappen einzudrucken.Die in den Flaschenverschluß (Metallverschluß, wie Kronenkork) eingedruckte Banderole hat farbmäßig den in der Anlage unter Ziffer 2, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen. Überdies sind die Angaben gemäß Paragraph 5 und das Staatswappen einzudrucken.
Dokumentnummer
NOR12134570
Alte Dokumentnummer
N8198816856J