Kurztitel
Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Text
§ 5. Auf der Banderole müssen der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen. Der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter sind mit „0,2/25'', Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,70 bis 0,75 Liter mit „0,7/75'' zu kennzeichnen. Aus der Buchstaben- und Zahlenkombination muß die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole ausgegeben hat, feststellbar sein. Paragraph 5, Auf der Banderole müssen der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen. Der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter sind mit „0,2/25'', Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,70 bis 0,75 Liter mit „0,7/75'' zu kennzeichnen. Aus der Buchstaben- und Zahlenkombination muß die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole ausgegeben hat, feststellbar sein.
Schlagworte
Buchstabenreihe, Buchstabenkombination