Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.07.1988 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 392/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.07.198831.07.1992 BGBl. Nr. 392/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.07.1988BGBl. Nr. 392/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,

Text

Paragraph 5, Auf der Banderole müssen der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen. Der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter sind mit „0,2/25'', Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,70 bis 0,75 Liter mit „0,7/75'' zu kennzeichnen. Aus der Buchstaben- und Zahlenkombination muß die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole ausgegeben hat, feststellbar sein.

Schlagworte

Buchstabenreihe, Buchstabenkombination

Gesetzesnummer

10010536

Dokumentnummer

NOR12134571

Alte Dokumentnummer

N8198816857J