Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Text
§ 6. Auf der Bezugsberechtigung für die in Flaschenkapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüssen eingedruckten Banderolen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte Menge der Flaschenkapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüsse sowie die zugeteilten Nummern einzutragen. Paragraph 6, Auf der Bezugsberechtigung für die in Flaschenkapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüssen eingedruckten Banderolen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte Menge der Flaschenkapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüsse sowie die zugeteilten Nummern einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12134572
Alte Dokumentnummer
N8198816858J