Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 451/1992Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1992,
Text
§ 7. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert wird, sind jedenfalls mit einer in der Anlage unter Z 1, Z 2 oder Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten oder in der Flaschenkapsel eingedruckten Banderole zu versehen. Paragraph 7, Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert wird, sind jedenfalls mit einer in der Anlage unter Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildeten oder in der Flaschenkapsel eingedruckten Banderole zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12134573
Alte Dokumentnummer
N8198816859J