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§ 11 LRG-K

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 380/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmungen für Altanlagen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen, für die eine rechtskräftige Genehmigung (Bewilligung) gemäß Paragraphen 4, oder 6 Absatz 2, des Dampfkessel-Emissionsgesetzes - DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,, vorliegt, bedürfen - unbeschadet des Paragraph 12, - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 4, oder gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder 6 DKEG vorliegt, ist Paragraph 7 bis zum Ende der sich aus Paragraph 12, ergebenden Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 und 7 ist und die darin festgesetzten Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung des Paragraph 7, Absatz 6, sind.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Paragraph 5, auf Dampfkesselanlagen nach Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 Absatz 7, nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.
  4. Absatz 4,Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage nach Absatz eins, Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraph 11, Absatz 5, oder 6 DKEG vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134556

Alte Dokumentnummer

N8198816813J