Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übergangsbestimmungen für Altanlagen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen, für die eine rechtskräftige Genehmigung (Bewilligung) gemäß §§ 4 oder 6 Abs. 2 des Dampfkessel-Emissionsgesetzes - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, vorliegt, bedürfen - unbeschadet des § 12 - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen, für die eine rechtskräftige Genehmigung (Bewilligung) gemäß Paragraphen 4, oder 6 Absatz 2, des Dampfkessel-Emissionsgesetzes - DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,, vorliegt, bedürfen - unbeschadet des Paragraph 12, - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2)Absatz 2,Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 oder gemäß § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt, ist § 7 bis zum Ende der sich aus § 12 ergebenden Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im Sinne des § 7 Abs. 5 und 7 ist und die darin festgesetzten Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung des § 7 Abs. 6 sind.Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 4, oder gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder 6 DKEG vorliegt, ist Paragraph 7 bis zum Ende der sich aus Paragraph 12, ergebenden Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 und 7 ist und die darin festgesetzten Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung des Paragraph 7, Absatz 6, sind.
(3)Absatz 3,Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.Bei Anwendung des Paragraph 5, auf Dampfkesselanlagen nach Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 Absatz 7, nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.
(4)Absatz 4,Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage nach Abs. 1 Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt.Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage nach Absatz eins, Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraph 11, Absatz 5, oder 6 DKEG vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134556
Alte Dokumentnummer
N8198816813J