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§ 4 LRG-K

Fassungen
01.04.1998 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.199831.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004
§ 401.01.198931.03.1998 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zu Absatz 3, letzter Satz: Erscheint durch Paragraph 42, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr.

51 aus 1991,, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82

Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Zu Absatz 4 :, Erscheint durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit

dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG

in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Genehmigung von Dampfkesselanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag nach Absatz eins, sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage
    1. Ziffer eins
      für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder
    2. Ziffer 2
      für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
    beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
  4. Absatz 4,Sind Einwendungen gemäß Absatz 3, eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, in der Fassung des Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1948, und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.
  5. Absatz 5,Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Absatz 2,) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu ergehen.
  7. Absatz 7,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß
    1. Ziffer eins
      im Betrieb die gemäß Absatz 8, vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
    2. Ziffer 2
      durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die
      1. Litera a
        das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
      2. Litera b
        zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 führen.
    Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 115, anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
  8. Absatz 8,Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
    1. Litera a
      die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
    2. Litera b
      die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
    3. Litera c
      die Schornsteinhöhe,
    4. Litera d
      allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere gemäß Absatz 9 und Paragraph 8,,
    5. Litera e
      die Anordnung, daß die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
    6. Litera f
      die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, vorliegt.
  9. Absatz 9,Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Absatz 7, Ziffer 2, verhindern, so ist der Betreiber durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen.
  10. Absatz 10,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn das Emissionsverhalten der Dampfkesselanlage zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann. Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mehr als 2 MW beträgt. In diesen Fällen ist vor Erteilung der Betriebsbewilligung ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt Paragraph 78, Absatz 2, Gewerbeordnung 1973, für die Durchführung eines Versuchsbetriebes gilt Paragraph 354, Gewerbeordnung 1973.
  11. Absatz 11,Die Betriebsbewilligung gemäß Absatz 10, ist zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort und Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid nach Absatz 7, enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
  12. Absatz 12,Wird eine Dampfkesselanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Absatz 11, erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
  13. Absatz 13,Wird binnen drei Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft.
  14. Absatz 14,Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage, daß die gemäß Paragraph 4, Absatz 7, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Dampfkesselanlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Dampfkesselanlage zu berücksichtigen. Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  15. Absatz 15,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz der gemäß Paragraph 2, wahrzunehmenden Interessen durch Verordnung Anforderungen an die Beschaffenheit jener Brennstoffe festlegen, die zum Betrieb von Dampfkesselanlagen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12140695

Alte Dokumentnummer

N8199711437I