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§ 7 LRG-K

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 380/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überwachung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen
    1. Ziffer eins
      für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
    2. Ziffer 2
      für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW
    sind einmal jährlich durch einen befugten Sachverständigen (Absatz 2,) auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Meßergebnisse oder Meßregistrierungen. Die Überprüfungen nach diesem Bundesgesetz sollen, soweit nach Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Überprüfungen an in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen vorzunehmen sind, gemeinsam mit diesen durchgeführt werden. Die Vornahme eigener Emissionsmessungen hat gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Als befugte Sachverständige kommen nach Wahl des Betreibers der Dampfkesselanlage folgende inländische Personen oder Einrichtungen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte Versuchsanstalten,
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
    3. Ziffer 3
      für Dampfkesselanlagen, die gemäß den Bestimmungen des Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig sind, auch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan,
    4. Ziffer 4
      für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt, auch Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind.
    Die befugten Sachverständigen dürfen die Überwachungstätigkeit erst ausüben, wenn sie bzw. ihre verantwortlichen Organe
    1. Litera a
      eine hinreichende Ausbildung und eine mindestens einjährige Praxis auf dem Gebiet der Messung von Emissionen von Dampfkesselanlagen aufzuweisen haben und über die hiefür erforderlichen und geeigneten Meßgeräte und Einrichtungen verfügen, und
    2. Litera b
      dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitgeteilt haben, ab welchem Tage die Überwachungstätigkeit ausgeübt wird.
    Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mindestens einmal jährlich eine Liste der befugten Sachverständigen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Dampfkesselanlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die befugten Sachverständigen haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Dampfkesselanlage mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Inhalt und Form der Befunde zu regeln.
  5. Absatz 5,Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
    1. Litera a
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
    2. Litera b
      zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 führen,
    so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, daß der Betrieb der Dampfkesselanlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  7. Absatz 7,In allen anderen als den im Absatz 6, angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Dampfkesselanlage hergestellt werden muß. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Absatz 6, vorzugehen.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat die Stillegung der Dampfkesselanlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß Paragraph 9, VStG 1950 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß Paragraph 15, weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
  9. Absatz 9,Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu kontrollieren.
  10. Absatz 10,Die befugten Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134552

Alte Dokumentnummer

N8198816809J