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§ 8 LRG-K

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 380/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsmessungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfange Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Dampfkesselanlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der befugte Sachverständige anläßlich einer Überprüfung gemäß Paragraph 7, Grund zur Annahme hat, daß die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.
  2. Absatz 2,Bei Dampfkesselanlagen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 10, einer Betriebsbewilligung bedürfen, hat die Behörde im Rahmen des Probebetriebes Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß Paragraph 4, Absatz 8, im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorgeschrieben sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Bei Dampfkesselanlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
  4. Absatz 4,Bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 3 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen befugten Sachverständigen durchzuführen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die zur Durchführung der Emissionsmessungen nach Absatz eins, erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden Meßverfahren, durch Verordnung. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134553

Alte Dokumentnummer

N8198816810J