Rechtstracker.at

§ 9 LRG-K

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 380/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erleichterungen

Paragraph 9,

Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 600 kW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung oder Bewilligung. Solche Dampfkesselanlagen sind jedoch durch einen befugten Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2,) vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134554

Alte Dokumentnummer

N8198816811J