Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erleichterungen
§ 9.Paragraph 9,
Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 600 kW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 6 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung oder Bewilligung. Solche Dampfkesselanlagen sind jedoch durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 vorzugehen. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 600 kW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung oder Bewilligung. Solche Dampfkesselanlagen sind jedoch durch einen befugten Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2,) vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134554
Alte Dokumentnummer
N8198816811J