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§ 3a

Fassungen
01.05.1998 bis 31.07.2005 — BGBl. I Nr. 66/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3a01.08.200530.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 67/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 3a01.05.199831.07.2005 BGBl. I Nr. 66/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bienenseuchengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. I Nr. 66/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005danach: BGBl. I Nr. 67/2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3 a, (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 4, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

  1. Absatz 2,In der Zone gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
    2. Ziffer 2
      Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß Paragraph 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR12142346

Alte Dokumentnummer

N8199851631L