Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bienenseuchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.Paragraph 3 a, (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 4, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:In der Zone gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß Paragraph 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.
Dokumentnummer
NOR12142346
Alte Dokumentnummer
N8199851631L