Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.08.2005 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 67/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.08.200530.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 67/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 601.07.198831.07.2005 BGBl. Nr. 290/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bienenseuchengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2005BGBl. I Nr. 67/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die von einer in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht.
  2. Absatz 2,Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066029

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/290/P6/NOR40066029