Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
StF: BGBl. Nr. 253/1988
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Juli 1988 in Kraft. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, mit 1. Juli 1988 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,
und entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt und in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Helsinki, 1975) festgehalten sind, für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:
Dokumentnummer
NOR11010761
Alte Dokumentnummer
N8198810681A