Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Entgelte für die Tätigkeit von Anstaltsorganen außerhalb der Anstalt sind nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) gesondert zu berechnen. Der Kostenersatz für Dienstreisen richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung. Paragraph 3, Die Entgelte für die Tätigkeit von Anstaltsorganen außerhalb der Anstalt sind nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) gesondert zu berechnen. Der Kostenersatz für Dienstreisen richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR12134520
Alte Dokumentnummer
N8198813211H