Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1988Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Rücktritt
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.
2. Die finanziellen Verpflichtungen der Partei, die vom Protokoll zurücktritt, bestehen so lange fort, bis der Rücktritt wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12134545
Alte Dokumentnummer
N8198815664L