Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1988Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Aufschlüsselung der Ausgaben
1. Die genannten Pflichtbeiträge werden gemäß den im Anhang zu diesem Protokoll genannten Bestimmungen geleistet.
2. Das Exekutivorgan wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Anhangs in Betracht ziehen:
wenn sich die jährlichen Ausgaben für das EMEP gegenüber dem für das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls bzw. dem für das Jahr der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt, angenommenen Jahreshaushaltsplan um das Zweieinhalbfache erhöhen;
wenn das Exekutivorgan auf Empfehlung des Lenkungsorgans ein neues internationales Zentrum bestimmt;
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls bzw. sechs Jahre nach der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt.
3. Die Änderungen des Anhangs werden einvernehmlich vom Exekutivorgan angenommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR12134474
Alte Dokumentnummer
N8198811514L