Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emulgatorenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1994Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel sind, soweit sie in Anlage 1 (Emulgatoren und Stabilisatoren) oder in Anlage 2 (Verdickungs- und Geliermittel) genannt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.Paragraph 2, (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel sind, soweit sie in Anlage 1 (Emulgatoren und Stabilisatoren) oder in Anlage 2 (Verdickungs- und Geliermittel) genannt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
(2)Absatz 2,Quellmehle, Quellstärken, säurebehandelte Stärken, gebleichte Stärken, Gelatine, Dextrine sowie nicht aufgeschlossenes Milch-, Hühner- und Pflanzeneiweiß unterliegen den Bestimmungen für Lebensmittel. Sie dürfen mit Zusatzstoffen versetzt werden, soweit diese in dem Lebensmittel enthalten sein dürfen, für das diese Mischung bestimmt ist.
Schlagworte
Verdickungsmittel, Milcheiweiß, Hühnereiweiß
Dokumentnummer
NOR12134457
Alte Dokumentnummer
N8198811012E