Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emulgatorenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1994Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Die Verwendung der gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei den in den Anlagen 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln und Verzehrprodukten und auch nur bis zu den dort angeführten Höchstmengen und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.Paragraph 3, (1) Die Verwendung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei den in den Anlagen 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln und Verzehrprodukten und auch nur bis zu den dort angeführten Höchstmengen und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.
(2)Absatz 2,Sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
(3)Absatz 3,Für Lebensmittel, Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in § 2 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 3, 4 oder 5 genannten Lebensmittel oder Verzehrprodukte bestimmt sind und auf Art und Menge der nach § 2 Abs. 1 beigesetzten Zusatzstoffe hingewiesen wird.Für Lebensmittel, Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zusatzstoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 3, 4 oder 5 genannten Lebensmittel oder Verzehrprodukte bestimmt sind und auf Art und Menge der nach Paragraph 2, Absatz eins, beigesetzten Zusatzstoffe hingewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR12134458
Alte Dokumentnummer
N8198811013E