Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.06.1988 bis 02.09.1994 — BGBl. Nr. 309/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.06.198802.09.1994 BGBl. Nr. 309/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emulgatorenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.06.1988BGBl. Nr. 309/1988

Außerkrafttretensdatum

02.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Verwendung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei den in den Anlagen 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln und Verzehrprodukten und auch nur bis zu den dort angeführten Höchstmengen und unter den dort genannten Bedingungen zulässig.

  1. Absatz 2,Sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
  2. Absatz 3,Für Lebensmittel, Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zusatzstoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 3, 4 oder 5 genannten Lebensmittel oder Verzehrprodukte bestimmt sind und auf Art und Menge der nach Paragraph 2, Absatz eins, beigesetzten Zusatzstoffe hingewiesen wird.

Gesetzesnummer

10010549

Dokumentnummer

NOR12134458

Alte Dokumentnummer

N8198811013E