Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emulgatorenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1994Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Werden einem in Anlage 3 genannten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Emulgatoren und Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100 nicht übersteigen.Paragraph 4, (1) Werden einem in Anlage 3 genannten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Emulgatoren und Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100 nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Für Lebensmittel der Anlage 4, denen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln (Anlage 2) zugesetzt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Lebensmittel der Anlage 4, denen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln (Anlage 2) zugesetzt werden, gilt Absatz eins, sinngemäß.
Schlagworte
Verdickungsmittel
Dokumentnummer
NOR12134459
Alte Dokumentnummer
N8198811014E