Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emulgatorenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1994Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.Paragraph 6, (1) Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zugelassenen Zusatzstoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12134461
Alte Dokumentnummer
N8198811016E