Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Anläßlich der Fleischuntersuchung hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe des Probenziehungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Stichproben abzunehmen und die Untersuchung der Proben auf Rückstände der im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes genannten Stoffe zu veranlassen.Paragraph eins, (1) Anläßlich der Fleischuntersuchung hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe des Probenziehungsplanes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stichproben abzunehmen und die Untersuchung der Proben auf Rückstände der im Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes genannten Stoffe zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 gezogenen Proben kann der Landeshauptmann im Probenziehungsplan gemäß § 2 Abs. 1 die Entnahme von Stichproben bei den zur Schlachtung bestimmten Tieren auch in Tierbeständen anordnen und auf Rückstände untersuchen lassen.Zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, gezogenen Proben kann der Landeshauptmann im Probenziehungsplan gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Entnahme von Stichproben bei den zur Schlachtung bestimmten Tieren auch in Tierbeständen anordnen und auf Rückstände untersuchen lassen.
Dokumentnummer
NOR12134861
Alte Dokumentnummer
N8198912682H