Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Die entnommenen Proben sind an die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling, Proben aus Wien an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien einzusenden.Paragraph 3, (1) Die entnommenen Proben sind an die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling, Proben aus Wien an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien einzusenden.
(2)Absatz 2,Proben, die mittels Hemmstofftest untersucht werden, können außer an die in Abs. 1 genannten Anstalten auch an die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten in Linz, Graz, Innsbruck und an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental zur Untersuchung eingesendet werden.Proben, die mittels Hemmstofftest untersucht werden, können außer an die in Absatz eins, genannten Anstalten auch an die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten in Linz, Graz, Innsbruck und an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental zur Untersuchung eingesendet werden.
Dokumentnummer
NOR12134863
Alte Dokumentnummer
N8198912684H