Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Der Tierarzt hat Aufzeichnungen über die entnommenen Stichproben zu führen, in denen die in § 4 angeführten Angaben festzuhalten sind.Paragraph 5, (1) Der Tierarzt hat Aufzeichnungen über die entnommenen Stichproben zu führen, in denen die in Paragraph 4, angeführten Angaben festzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das Untersuchungsergebnis zu ergänzen und dem Protokollbuch anzuschließen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das Untersuchungsergebnis zu ergänzen und dem Protokollbuch anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12134865
Alte Dokumentnummer
N8198912686H