Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8. Die Abnahme von Stichproben und die Untersuchungen auf Rückstände haben unabhängig von den im § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen und unabhängig von den in § 26 Abs. 1 dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten Verdachtsfällen zu erfolgen. Paragraph 8, Die Abnahme von Stichproben und die Untersuchungen auf Rückstände haben unabhängig von den im Paragraph 26, Absatz eins, erster und zweiter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen und unabhängig von den in Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten Verdachtsfällen zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12134868
Alte Dokumentnummer
N8198912689H