Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Nitratverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, daß der Gehalt an Nitrat (Nitrat-Ion) im Trinkwasser möglichst niedrig ist und nach Möglichkeit 25 mg pro Liter (Richtwert) nicht überschreiten soll. Paragraph eins, Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, daß der Gehalt an Nitrat (Nitrat-Ion) im Trinkwasser möglichst niedrig ist und nach Möglichkeit 25 mg pro Liter (Richtwert) nicht überschreiten soll.
Dokumentnummer
NOR12134794
Alte Dokumentnummer
N8198911371L