Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Nitratverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 352/1999Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung auf Nitrat bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen. Paragraph 5, Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung auf Nitrat bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12140357
Alte Dokumentnummer
N8199659578J