Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Nitratverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1989Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung (Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers (§ 4 Abs. 1) in ihrem zeitlichen Verlauf zu beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden Trend, sind die Untersuchungsergebnisse unverzüglich und in der Folge mindestens einmal jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert bekanntzugeben.Paragraph 5, (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung (Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers (Paragraph 4, Absatz eins,) in ihrem zeitlichen Verlauf zu beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden Trend, sind die Untersuchungsergebnisse unverzüglich und in der Folge mindestens einmal jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,Der gemäß Absatz eins, Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,
welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat und zu setzen beabsichtigt,
welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.
Anmerkung
jetzt geregelt in § 4
Dokumentnummer
NOR12134798
Alte Dokumentnummer
N8198911375L