Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.12.1989 bis 25.06.1996 — BGBl. Nr. 557/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 514.12.199621.09.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 352/1999
§ 501.12.198925.06.1996 BGBl. Nr. 557/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Nitratverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 557/1989

Außerkrafttretensdatum

25.06.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung (Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers (Paragraph 4, Absatz eins,) in ihrem zeitlichen Verlauf zu beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden Trend, sind die Untersuchungsergebnisse unverzüglich und in der Folge mindestens einmal jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat und zu setzen beabsichtigt,
    2. Ziffer 2
      welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.

Anmerkung

jetzt geregelt in § 4

Gesetzesnummer

10010554

Dokumentnummer

NOR12134798

Alte Dokumentnummer

N8198911375L