Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1990 bis 04.12.1992 — BGBl. Nr. 607/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199004.12.1992 BGBl. Nr. 607/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 760/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 607/1989

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 760/1992

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gefährliche Abfälle

Paragraph eins,

Als gefährliche Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Absatz 7, Altlastensanierungsgesetz) erfordert, gelten:

  1. Ziffer eins
    die in der ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle“, ausgegeben am 1. Dezember 1983, angeführten Sonderabfälle;
  2. Ziffer 2
    Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen;
  3. Ziffer 3
    Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen;
  4. Ziffer 4
    feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen;
  5. Ziffer 5
    feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus der Rauchgasreingung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe;
  6. Ziffer 6
    Salzschlacken aluminiumhaltig;
  7. Ziffer 7
    Salzschlacken magnesiumhaltig;
  8. Ziffer 8
    Galvanikschlämme;
  9. Ziffer 9
    verunreinigter Bodenaushub, sofern er mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurde, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;
  10. Ziffer 10
    Abfälle aus dem medizinischen Bereich, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen (gemäß ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. März 1988);
  11. Ziffer 11
    radioaktive Abfälle im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung;
  12. Ziffer 12
    getrennt vom Müll erfaßte Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer und Batterien.

Schlagworte

Flugstaub

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010555

Dokumentnummer

NOR12134811

Alte Dokumentnummer

N8198911394L