Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 607/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 760/1992Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gefährliche Abfälle
§ 1.Paragraph eins,
Als gefährliche Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 7 Altlastensanierungsgesetz) erfordert, gelten: Als gefährliche Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Absatz 7, Altlastensanierungsgesetz) erfordert, gelten:
die in der ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige Sonderabfälle“, ausgegeben am 1. Dezember 1983, angeführten Sonderabfälle;
Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen;
Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen;
feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen;
feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus der Rauchgasreingung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe;
Salzschlacken aluminiumhaltig;
Salzschlacken magnesiumhaltig;
verunreinigter Bodenaushub, sofern er mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurde, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;
Abfälle aus dem medizinischen Bereich, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen (gemäß ÖNORM S 2104, „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. März 1988);
radioaktive Abfälle im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung;radioaktive Abfälle im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung; getrennt vom Müll erfaßte Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer und Batterien.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134811
Alte Dokumentnummer
N8198911394L