Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgrenzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 580/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 568/1995Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in Anlage 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur abgegeben werden Die in Anlage 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur abgegeben werden
durch Drogisten (§ 223 der Gewerbeordnung 1973) oderdurch Drogisten (Paragraph 223, der Gewerbeordnung 1973) oder
durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß § 220 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession berechtigt sind.durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12134803
Alte Dokumentnummer
N8198911382L