Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgrenzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 580/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 568/1995Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
in grob geschnittenem Zustand oder
in einem in Anlage 1 beschriebenen Zustand
abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12134805
Alte Dokumentnummer
N8198911384L