Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erleichterung bei der Zulassung bestimmter Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2005Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. (1) Vom Geltungsbereich der §§ 15 bis 17 des Arzneimittelgesetzes sindParagraph eins, (1) Vom Geltungsbereich der Paragraphen 15 bis 17 des Arzneimittelgesetzes sind
die in Anlage 1 bezeichneten Arten von Arzneispezialitäten und
die in Anlage 1 und 2 bezeichneten Arten von ausschließlich zur äußerlichen Anwendung bestimmten Arzneispezialitäten
gemäß den §§ 2 bis 6 ausgenommen.gemäß den Paragraphen 2 bis 6 ausgenommen.
(2)Absatz 2,Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, für die die Ausnahme gemäß Abs. 1 gilt, sind Unterlagen gemäß § 17a Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität, für die die Ausnahme gemäß Absatz eins, gilt, sind Unterlagen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12134781
Alte Dokumentnummer
N8198911334L