Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erleichterung bei der Zulassung bestimmter Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2005Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5. Die Ausnahme des § 1 gilt für Drogengemische zur Teebereitung nur dann, wenn sie höchstens fünf Stoffe mit Einfluß auf die Wirksamkeit enthalten. Für andere Arzneispezialitäten gilt sie nur dann, wenn sie höchstens drei Stoffe mit Einfluß auf die Wirksamkeit enthalten. Paragraph 5, Die Ausnahme des Paragraph eins, gilt für Drogengemische zur Teebereitung nur dann, wenn sie höchstens fünf Stoffe mit Einfluß auf die Wirksamkeit enthalten. Für andere Arzneispezialitäten gilt sie nur dann, wenn sie höchstens drei Stoffe mit Einfluß auf die Wirksamkeit enthalten.
Dokumentnummer
NOR12134785
Alte Dokumentnummer
N8198911338L