Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erleichterung bei der Zulassung bestimmter Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2005Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6. Die Ausnahme des § 1 gilt nur dann, wenn die Stoffe der Anlagen 3 bis 7 Paragraph 6, Die Ausnahme des Paragraph eins, gilt nur dann, wenn die Stoffe der Anlagen 3 bis 7
nicht so eingesetzt werden, daß dafür gemäß der Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, in der jeweils geltenden Fassung eine Abgabebeschränkung besteht undnicht so eingesetzt werden, daß dafür gemäß der Rezeptpflichtverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung eine Abgabebeschränkung besteht und gemäß den Einschränkungen der Anlagen 3 bis 7 eingesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12134786
Alte Dokumentnummer
N8198911339L