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§ 12 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199031.12.2012 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Überwachung von Tierversuchen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt in den Angelegenheiten des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dem Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Die Behörden haben sich bei der Überprüfung der Tierversuchseinrichtungen und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen fachlich qualifizierter öffentlich Bediensteter zu bedienen.
  3. Absatz 3,Personen, die von der Behörde hiezu beauftragt sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten der Zutritt zu den Tierversuchseinrichtungen (Paragraph 6,) zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen (Aufzeichnungen nach Paragraph 15,, Rechnungen, Korrespondenz) zu gestatten.
  4. Absatz 4,Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan auf Verlangen des Trägers der Tierversuchseinrichtung oder seines Beauftragten oder des Leiters der Tierversuche gemäß Paragraph 7, durch einen von der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen. Dem Inhaber der Tierversuchseinrichtung, seinem Beauftragten oder dem Leiter der Tierversuche steht es frei, das Kontrollorgan bei der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen des Kontrollorgans ist er hiezu verpflichtet.
  5. Absatz 5,Jede Tierversuchseinrichtung (Paragraph 6,) ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134771

Alte Dokumentnummer

N8198911048L