Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Überwachung von Tierversuchen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt in den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 Z 1 dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 Z 2 dem Landeshauptmann.Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt in den Angelegenheiten des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, dem Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Die Behörden haben sich bei der Überprüfung der Tierversuchseinrichtungen und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen fachlich qualifizierter öffentlich Bediensteter zu bedienen.
(3)Absatz 3,Personen, die von der Behörde hiezu beauftragt sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten der Zutritt zu den Tierversuchseinrichtungen (§ 6) zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen (Aufzeichnungen nach § 15, Rechnungen, Korrespondenz) zu gestatten.Personen, die von der Behörde hiezu beauftragt sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten der Zutritt zu den Tierversuchseinrichtungen (Paragraph 6,) zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen (Aufzeichnungen nach Paragraph 15,, Rechnungen, Korrespondenz) zu gestatten.
(4)Absatz 4,Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan auf Verlangen des Trägers der Tierversuchseinrichtung oder seines Beauftragten oder des Leiters der Tierversuche gemäß § 7 durch einen von der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen. Dem Inhaber der Tierversuchseinrichtung, seinem Beauftragten oder dem Leiter der Tierversuche steht es frei, das Kontrollorgan bei der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen des Kontrollorgans ist er hiezu verpflichtet.Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan auf Verlangen des Trägers der Tierversuchseinrichtung oder seines Beauftragten oder des Leiters der Tierversuche gemäß Paragraph 7, durch einen von der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen. Dem Inhaber der Tierversuchseinrichtung, seinem Beauftragten oder dem Leiter der Tierversuche steht es frei, das Kontrollorgan bei der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen des Kontrollorgans ist er hiezu verpflichtet.
(5)Absatz 5,Jede Tierversuchseinrichtung (§ 6) ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.Jede Tierversuchseinrichtung (Paragraph 6,) ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12134771
Alte Dokumentnummer
N8198911048L