Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Erfassung von Tierversuchen
§ 15.Paragraph 15,
Der Leiter der Tierversuche hat über die Tierversuche Aufzeichnungen zu führen, die den Zweck des Versuches, die Zahl, die Art und die Herkunft der verwendeten Versuchstiere (bei Affen, Hunden und Katzen überdies Geschlecht, Rasse, eine an dem Tier allenfalls vorgenommene Kennzeichnung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers), den Namen des Versuchsleiters und die Ergebnisse des Versuches zu beinhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab Ende des Versuches aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12134774
Alte Dokumentnummer
N8198911051L