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§ 15a TVG

Fassungen
20.08.1999 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15a20.08.199931.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zucht- und Liefereinrichtung, Kennzeichnung

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Zuchteinrichtungen in den Angelegenheiten des Paragraph eins, Litera a bis e sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden. Liefereinrichtungen in den Angelegenheiten des Paragraph eins, Litera a bis e sind von diesen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit Tierversuchen sind von dem für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 21, zuständigen Bundesminister Zucht- und Liefereinrichtungen mit Bescheid zuzulassen und zu registrieren.
  3. Absatz 3,In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen. Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher Primat vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der Empfängereinrichtung alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier, schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird. Aus den Aufzeichnungen jeder der vorgenannten Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nicht menschlichen Primaten hervorgehen.
  4. Absatz 4,Eine Liefereinrichtung darf Versuchstiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Versuchstier wurde rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingeführt und ist kein verwildertes oder streunendes Tier.
  5. Absatz 5,In Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG (CELEX-Nr. 386L0609) hat zur einheitlichen Durchführung der Zulassung oder der Registrierung von Zucht- und Liefereinrichtungen sowie der Kennzeichnung von Versuchstieren der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung der Kommission gemäß Paragraph 13, nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12143313

Alte Dokumentnummer

N8199914681O