Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen
§ 5.Paragraph 5,
Tierversuche dürfen nur von den gemäß § 6 dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und von Personen, die hiefür die entsprechende Genehmigung im Sinne des § 7 haben, und unbeschadet des § 9 nur nach Vorliegen einer Genehmigung im Sinne des § 8 durchgeführt werden. Tierversuche dürfen nur von den gemäß Paragraph 6, dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und von Personen, die hiefür die entsprechende Genehmigung im Sinne des Paragraph 7, haben, und unbeschadet des Paragraph 9, nur nach Vorliegen einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 8, durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12134764
Alte Dokumentnummer
N8198911041L