Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Einfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) bezeichneten Waren sind bei der Einfuhr durch die Zollämter zu überwachen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind. Paragraph eins, Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) bezeichneten Waren sind bei der Einfuhr durch die Zollämter zu überwachen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind.
Dokumentnummer
NOR12134800
Alte Dokumentnummer
N8198911379L