Rechtstracker.at

§ 11 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199031.12.2013 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 636/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Bestand ist anerkannt IBR/IPV-frei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Reagenten und keine IBR/IPV-verdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das Gebiet dieses Bestandes angeordneten Untersuchung (Paragraph 15,) aus anerkannt IBR/IPV-freien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt IBR/IPV-frei.
  3. Absatz 3,Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand (Paragraph 10,) wird zu einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
    2. Ziffer 2
      nach Entfernung des letzten Reagenten die Desinfektion durchgeführt wurde und
    3. Ziffer 3
      frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion das Ergebnis zweier im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (Paragraph 23, Absatz 2,) „negativ“ lautete.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR12134823

Alte Dokumentnummer

N8198911406L