Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Bestand ist anerkannt IBR/IPV-frei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Reagenten und keine IBR/IPV-verdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.
(2)Absatz 2,Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das Gebiet dieses Bestandes angeordneten Untersuchung (§ 15) aus anerkannt IBR/IPV-freien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt IBR/IPV-frei.Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das Gebiet dieses Bestandes angeordneten Untersuchung (Paragraph 15,) aus anerkannt IBR/IPV-freien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt IBR/IPV-frei.
(3)Absatz 3,Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand (§ 10) wird zu einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wennEin IBR/IPV-verseuchter Bestand (Paragraph 10,) wird zu einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn
alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
nach Entfernung des letzten Reagenten die Desinfektion durchgeführt wurde und
frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion das Ergebnis zweier im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ“ lautete.frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion das Ergebnis zweier im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (Paragraph 23, Absatz 2,) „negativ“ lautete.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134823
Alte Dokumentnummer
N8198911406L