Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,IBR/IPV-frei ist ein Land oder ein Teil eines Landes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5% aller Rinderbestände als IBR/IPV-verseucht (§ 10) oder weniger als 0,2% aller untersuchten Rinder als Reagenten (§ 7) ermittelt wurden. Ein solches Gebiet ist vom Bundeskanzler durch Verordnung zum IBR/IPV-freien Gebiet zu erklären.IBR/IPV-frei ist ein Land oder ein Teil eines Landes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5% aller Rinderbestände als IBR/IPV-verseucht (Paragraph 10,) oder weniger als 0,2% aller untersuchten Rinder als Reagenten (Paragraph 7,) ermittelt wurden. Ein solches Gebiet ist vom Bundeskanzler durch Verordnung zum IBR/IPV-freien Gebiet zu erklären.
(2)Absatz 2,Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein IBR/IPV-freies Gebiet, so ist die gemäß Abs. 1 erlassene Verordnung entsprechend zu ändern.Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein IBR/IPV-freies Gebiet, so ist die gemäß Absatz eins, erlassene Verordnung entsprechend zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134824
Alte Dokumentnummer
N8198911407L