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§ 13 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199031.12.2013 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 636/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch zwei

Allgemeine Schutzmaßregeln

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis gemäß Paragraph 17, auszustellen. Dieses verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist im Zeugnis das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchung zu bescheinigen.
  4. Absatz 4,Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem IBR/IPV-freien Gebiet (Paragraph 12,), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten im Zeugnis zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Absatz 2, ausgestellt worden sind.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR12134825

Alte Dokumentnummer

N8198911408L