Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis gemäß § 17 auszustellen. Dieses verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis gemäß Paragraph 17, auszustellen. Dieses verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist im Zeugnis das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchung zu bescheinigen.
(4)Absatz 4,Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem IBR/IPV-freien Gebiet (§ 12), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten im Zeugnis zu bestätigen.Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem IBR/IPV-freien Gebiet (Paragraph 12,), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten im Zeugnis zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2 ausgestellt worden sind.Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Absatz 2, ausgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134825
Alte Dokumentnummer
N8198911408L