Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16.Paragraph 16,
Rinder, die gemäß § 2 vom Tierarzt einer serologischen oder einer nach § 3 Abs. 2 angeordneten Untersuchung unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden. Rinder, die gemäß Paragraph 2, vom Tierarzt einer serologischen oder einer nach Paragraph 3, Absatz 2, angeordneten Untersuchung unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134828
Alte Dokumentnummer
N8198911411L