Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Anzuzeigen sind:
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder
Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder
positive oder zweifelhafte serologische oder gemäß § 3 Abs. 2 erhobene Befunde auf IBR/IPV oderpositive oder zweifelhafte serologische oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erhobene Befunde auf IBR/IPV oder
Nachweise des Erregers der IBR/IPV bei Rindern oder
Verwerfen nach mehr als dreimonatiger Trächtigkeit,
Hinweise des Erregers der IBR/IPV in Milchproben.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat
der zugezogene Tierarzt und
der Tierhalter oder die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person
der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Anzeigepflicht der unter Abs. 2 Z 2 angeführten Personen entfällt, wenn ein Tierarzt zugezogen wurde.Die Anzeigepflicht der unter Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen entfällt, wenn ein Tierarzt zugezogen wurde.
(4)Absatz 4,Die Untersuchungsstelle (§ 4) hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.Die Untersuchungsstelle (Paragraph 4,) hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066041