Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Reagenten durch Bescheid zu verfügen. Diese sind der Schlachtung zuzuführen.
(2)Absatz 2,Im Bescheid gemäß Abs. 1 sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.Im Bescheid gemäß Absatz eins, sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die Ausmerzfrist ist mit höchstens
drei Monaten für IBR/IPV-verseuchte Bestände, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 20% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber betragen darf,
sechs Monaten für alle übrigen Fälle unbeschadet der Ausnahmebestimmung des Abs. 5sechs Monaten für alle übrigen Fälle unbeschadet der Ausnahmebestimmung des Absatz 5
festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Festsetzung der Ausmerzfrist im Sinne des Abs. 3 hat im Bescheid gemäß Abs. 1 nach den jeweiligen veterinärmedizinischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, der Art und der Größe des betroffenen Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des betroffenen Bestandes zu erfolgen.Die Festsetzung der Ausmerzfrist im Sinne des Absatz 3, hat im Bescheid gemäß Absatz eins, nach den jeweiligen veterinärmedizinischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, der Art und der Größe des betroffenen Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des betroffenen Bestandes zu erfolgen.
(5)Absatz 5,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten, sofern keine veterinärmedizinischen Bedenken bestehen, die Ausmerzfrist in den Fällen des Abs. 3 Z 2 mit Zustimmung des Landeshauptmannes auch mit einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten, höchstens aber mit neun Monaten, festgesetzt werden.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten, sofern keine veterinärmedizinischen Bedenken bestehen, die Ausmerzfrist in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, mit Zustimmung des Landeshauptmannes auch mit einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten, höchstens aber mit neun Monaten, festgesetzt werden.
(6)Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Für die Festsetzung der Ausmerzfrist gelten Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Für die Festsetzung der Ausmerzfrist gelten Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 5, sinngemäß.
(7)Absatz 7,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR12134833
Alte Dokumentnummer
N8198911416L