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§ 21 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.199031.12.2013 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 636/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Reagenten durch Bescheid zu verfügen. Diese sind der Schlachtung zuzuführen.
  2. Absatz 2,Im Bescheid gemäß Absatz eins, sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Die Ausmerzfrist ist mit höchstens
    1. Ziffer eins
      drei Monaten für IBR/IPV-verseuchte Bestände, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 20% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber betragen darf,
    2. Ziffer 2
      sechs Monaten für alle übrigen Fälle unbeschadet der Ausnahmebestimmung des Absatz 5
    festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Festsetzung der Ausmerzfrist im Sinne des Absatz 3, hat im Bescheid gemäß Absatz eins, nach den jeweiligen veterinärmedizinischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, der Art und der Größe des betroffenen Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des betroffenen Bestandes zu erfolgen.
  5. Absatz 5,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten, sofern keine veterinärmedizinischen Bedenken bestehen, die Ausmerzfrist in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, mit Zustimmung des Landeshauptmannes auch mit einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten, höchstens aber mit neun Monaten, festgesetzt werden.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Für die Festsetzung der Ausmerzfrist gelten Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 5, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR12134833

Alte Dokumentnummer

N8198911416L